Aus gesundheitlichen Gründen musste A. auf den 1. November 1993 die Bewirtschaftung seines Betriebes aufgeben. Der Zentralschweizerische Milchverband (MVL) setzte mit Verfügung vom 3. November 1993 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1993 dessen Kontingent pro rata fest (54% des Betriebskontingents). Im weiteren führte der Milchverband aus, das Kontingent werde per 1. Mai 1994 den neuen Bewirtschaftern B. und C. entsprechend der übernommenen Flächen zugeteilt, für das laufende Milchjahr 1993/94 sei aber keine Zuteilung möglich.