- Eine Ausnahme besteht in der sofortigen Kontingentsübertragung bei einer Betriebsübernahme. Diese «pro-rata-Zuteilung» stellt jedoch eine rein rechnerische Zuteilung des Restkontingents für die verbleibende Zeit des laufenden Milchjahres dar und hat keine rechtsbegründenden Auswirkungen auf das folgende Milchjahr (E. 5.2.4).