{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-50--_1996-04-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003509.pdf?ID=150003509", "Checksum": "0a5bb1804672e7ceb748a2414425684a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "4df04164e8b33b7e8f63da1af181759f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r\n\n 8\n5.2.2. Verändern sich die Bemessungsgrundlagen des Einzelkontingents\nim Verlaufe eines Jahres, so sieht Art. 34 Abs. 2 MKBV 93 hinsichtlich der\nÄnderung der massgeblichen Nutzfläche vor, dass die kontingentsrechtlichen\nAuswirkungen erst auf den folgenden 1. Mai eintreten können. Eine\nAnpassung des Kontingents während des laufenden Milchjahres,\neine pro-rata-Zuteilung, ist demnach nicht möglich. Gleich verhält\nes sich grösstenteils mit den anderen in der Verordnung geregelten\nkontingentsrelevanten Sachverhalten wie Bewirtschafterwechsel (Art. 31\nAbs. 1 MKBV 93), Betriebsteilung (Art. 35 Abs. 1 MKBV 93), Kontingentskürzung\nbei Ammen- oder Mutterkuhhaltung (Art. 33 Abs. 2 MKBV 93; hier mit\nWirkung ab 1. Mai vor Beginn der Beitragsberechtigung) sowie Neuaufnahme\nder Verkehrsmilchproduktion (Art. 32 Abs. 1 MKBV 93; die Bestimmung\nsieht zusätzlich noch den 1. November vor). In den angeführten Fällen\nerfolgt demnach die Kontingentsanpassung grundsätzlich auf den 1. Mai\nnach Eintreten des rechtserheblichen Sachverhaltes. Abweichungen von\ndiesem Grundsatz sieht die Verordnung nur bei der Wiederaufnahme der\nVerkehrsmilchproduktion nach erfolgter Stilllegung, wenn die Produktion\nim Lauf des Milchjahres aufgenommen wird (Art. 32 Abs. 5 MKBV 93;\npro-rata-Zuteilung) und bei Betriebszusammenschlüssen (Art. 36 Abs. 2\nMKBV 93; auf Gesuch hin kann die Kontingentszusammenlegung auf das\nDatum des Betriebszusammenschlusses erfolgen) vor. Eine weitere Ausnahme\nregelt Art. 35 Abs. 2 MKBV 93, wonach sich bei der Übernahme eines Betriebes\nim Laufe des Milchjahres der bisherige und der neue Bewirtschafter über\ndie Abrechnung für die laufende Periode und die sofortige Übertragung\ndes Kontingentes einigen können, wobei subsidiär der Milchverband zu\nentscheiden hat.\nDemnach sehen die gesetzlichen Regelungen über die Anpassung der\nEinzelkontingente grundsätzlich keine pro-rata-Zuteilung der Milchmenge\nvor, falls sich ein rechtserheblicher Sachverhalt im Laufe eines Milchjahres\nverwirklicht hat. Insbesondere bei der kontingentsrechtlichen Beurteilung\neiner Änderung der massgeblichen Nutzfläche ist es daher unerheblich, ob\nsich die tatsächliche Abgabe beziehungsweise Übernahme der Nutzfläche\nbereits am Anfang oder erst gegen Ende des gleichen Milchjahres ergeben hat.\nIn beiden Fällen könnten die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst im\nfolgenden Milchjahr eintreten.\n5.2.3. Da somit eine blosse Flächenmutation keine pro-rata-Zuteilung\nzulässt, hat die Rekurskommission Nr. 12 den Beschwerdeführer unter\ndem Titel Flächenänderung zu Recht nicht in das Verfahren im Hinblick\nauf die Regelung der Kontingentszuteilung für die zweite Hälfte des\nMilchjahres 1993/94 einbezogen. Da die kontingentsrechtlichen Folgen der\nFlächenübernahme ohnehin erst auf den 1. Mai 1994 hätten eintreten können,\nist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Pachtland tatsächlich\nam 1. November 1993 oder erst am 15. März 1994 zur Bewirtschaftung\nübernommen hat. Die Antwort auf diese Frage könnte jedoch für die\nFestsetzung der Kontingente für das Milchjahr 1994/95, was jedoch nicht\nVerfahrensgegenstand ist, eine Rolle spielen, da je nach Zeitpunkt der\nÜbernahme A. oder C. als Landabgeber und damit als Vertragspartner\neiner allfälligen kontingentsrechtlichen Vereinbarung (Art. 19 Abs. 2\n\n9\nBst. a MKBV 93) zu betrachten wäre und je nach landabtretendem Betrieb\nauch unterschiedliche Hektarendurchschnitte bei der Berechnung der\nKontingentsübertragung anzuwenden wären.\n5.2.4. Im Gegensatz zur Landübernahme lässt die im Laufe eines Milchjahres\nerfolgende Betriebsübernahme die sofortige Kontingentsübertragung zu, falls\nsich bisheriger und neuer Bewirtschafter einigen (Art. 35 Abs. 2 MKBV 93).\nUnbestritten ist, dass vorliegend eine Vereinbarung zwischen A. und C.\nvorlag, wonach auf den neuen Bewirtschafter per 1. November 1993 das\nRestkontingent übertragen werden soll.\nAber auch diese «pro-rata-Zuteilung» beeinflusste nicht die\ntatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers. Denn die\n«Kontingentsübertragung» stellt eine rein rechnerische Zuteilung des\nRestkontingents für die verbleibende Zeit des laufenden Milchjahres dar\nund gibt dem neuen Bewirtschafter lediglich die Möglichkeit, für den\nRest der Kontingentsperiode anstelle des vormaligen Bewirtschafters\nVerkehrsmilch einzuliefern. Die Aufrechnung des Restkontingents stellt\ndamit keine eigentliche rechtsbegründende Kontingentszuteilung dar, welche\nAuswirkungen auf das folgende Milchjahr im Sinn von Art. 9 MKBV 93 hätte.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat demnach die Abrechnung\ndes Restkontingents des Betriebs A. für die Zeit vom 1. November 1993\nbis 30. April 1994 keine Auswirkungen auf die Kontingente der Periode\n1994/95. Demzufolge hat für die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt\nder Betriebsübernahme kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer ins\nVerfahren bezüglich Milchkontingente 1993/94 einzubeziehen.\n5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch\ndie Kontingentsregelung des Betriebes A. durch die Rekurskommission Nr. 12\nfür die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 - unabhängig davon,\nob er die fragliche Parzelle bereits seit dem 1. November 1993 oder erst\nseit dem 15. März 1994 bewirtschaftet - weder tatsächlich noch rechtlich\nberührt worden ist. Insoweit hat die Rekurskommission Nr. 12 zu Recht den\nBeschwerdeführer mangels Parteistellung nicht in das Beschwerdeverfahren\neinbezogen und ist infolge fehlender Legitimation auch folgerichtig auf sein\nRevisionsgesuch nicht eingetreten.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt,\nab)\n\n"}