{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-50--_1996-04-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003509.pdf?ID=150003509", "Checksum": "0a5bb1804672e7ceb748a2414425684a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "4df04164e8b33b7e8f63da1af181759f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r\n\n 7\nNachfolgend gilt es zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12\nden Beschwerdeführer bezüglich der Kontingentsregelung für die Zeit\nvom 1. November 1993 bis 30. April 1994 zu Recht nicht als Partei in\ndas Beschwerdeverfahren einbezogen hat und wie die Vorbringen des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Parteistellung zu würdigen\nsind.\n5.2.1. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten,\ndass die Weiterführung der Bewirtschaftung des Betriebes A. nach dem\n1. November 1993 keine Betriebsteilung darzustellen vermag, selbst wenn\ner tatsächlich in diesem Zeitpunkt das strittige Pachtland zur Bewirtschaftung\nübernommen hätte. Denn die kontingentsrechtliche Bestimmung über die\nBetriebsteilung setzt voraus, dass zwei neue Betriebe entstehen, welche von\nder zuständigen kantonalen Behörde als solche anerkannt werden müssen\n(Art. 22 MKBV 93 i. V. m. Art. 2 und 23 der Verordnung vom 26. April 1993\nüber landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung der Betriebsformen,\n[Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91). Dass aber das vom\nBeschwerdeführer übernommene Land einen Betrieb darstellen soll und\nauch vom Kanton als solcher anerkannt worden sei, behauptet selbst der\nBeschwerdeführer zu Recht nicht. Weiter ist festzuhalten, dass zwar die\ntatsächlichen Umstände der Einstellung der Bewirtschaftung durch A. als\n«Betriebsauflösung» umschrieben werden könnten. Diese Umschreibung stellt\njedoch nicht einen in der Milchkontingentierungsverordnung vorgesehenen\nRechtsbegriff beziehungsweise Rechtstitel für eine Kontingentsanpassung,\nsondern lediglich eine sachverhaltsmässige Definition dar, welche keine\nkontingentsrechtlichen Folgen eintreten lässt.\nIm Gegenteil ist der Sachverhalt - Einstellung der Verkehrsmilchproduktion\nund Übernahme des Betriebes zur Bewirtschaftung durch einen anderen\nProduzenten - als Betriebsübernahme (Art. 23 MKBV 93) zu qualifizieren.\nDenn unbestritten ist, dass C. für die zweite Hälfte des Milchjahres\n1993/94 Produktionsstätte, Land, Inventar, Vieh und Futtervorräte\n(vgl. Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) übernommen\nhat. Selbst wenn A. im gleichen Zeitpunkt eine Hektare Pachtland des\nBetriebes an den Beschwerdeführer abgetreten hätte, vermag dies an\nder rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Denn rechtserheblich\nfür die Qualifikation des Sachverhaltes als Betriebsübernahme ist,\ndass alle betriebswesentlichen Elemente an den neuen Bewirtschafter\nübergegangen sind. Demnach ist für die kontingentsrechtliche Beurteilung\nder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse auf dem Betrieb A. von einer\nBetriebsübernahme durch C. per 1. November 1993 auszugehen.\nSollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, dass er neben C.\nebenfalls per 1. November 1993 einen Teil der Pachtfläche des vormaligen\nBetriebes A. bewirtschaftet, so wäre davon auszugehen, dass gleichzeitig\neine Betriebsübernahme (durch C.) sowie eine Flächenmutation zwischen\nA. und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätte. Es fragt sich, ob diese\ntatsächlichen Änderungen kontingentsrechtliche Folgen für die zweite\nHälfte des Milchjahres 1993/94 und damit insoweit Auswirkungen auf die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gehabt\nhätten.\n\n"}