{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-50--_1996-04-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003509.pdf?ID=150003509", "Checksum": "0a5bb1804672e7ceb748a2414425684a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "4df04164e8b33b7e8f63da1af181759f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r\n\n 6\nlegitimiert gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführer als Partei und damit als\nVerfahrensbeteiligter im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu betrachten\ngewesen wäre, ist demnach Frage der materiellen Beurteilung.\n5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete die Frage nach der\nkontingentsrechtlichen Folge der Einstellung der Verkehrsmilchproduktion\nund der Aufgabe der Bewirtschaftung durch A. auf seinem Betrieb per\n1. November 1993.\n(Gesetzliche Grundlagen und anwendbares Recht)\n5.1. Nach Massgabe von Art. 3 der Verordnung vom 26. April 1993 über die\nMilchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) ist\ndas Einzelkontingent jene Verkehrsmilchmenge, die ein Produzent ab einem\nBetrieb im Laufe eines Milchjahres (1. Mai bis 30. April) zum garantierten Preis\nabliefern kann. Jedem Produzenten steht je Milchjahr das Einzelkontingent zu,\ndas ihm für das vergangene Milchjahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 9\nMKBV 93). Die einzelnen Gründe für Anpassungen der Einzelkontingente\nsind im 3. Abschnitt der MKBV 93 umschrieben. Anpassungen erfolgen unter\nanderem bei Veränderungen der massgeblichen Nutzfläche (Art. 19 und 20\nMKBV 93). Die Übernahme eines zweiten Betriebes durch einen Produzenten\nbewirkt eine Zusammenlegung der beiden Kontingente, wobei das Kontingent\ndes übernommenen Betriebes um 10% zu kürzen ist (Art. 23 MKBV 93).\n5.2. Was den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angeht, so ist\nunbestritten, dass A. auf den 1. November 1993 die Bewirtschaftung seines\nBetriebes auf-geben musste. Dementsprechend setzte der MVL dessen\nKontingent für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Oktober 1993 anteilsmässig\n(54% des Milchkontingents) fest. Gegenstand der Beschwerde des A. an die\nVorinstanz war nicht diese Kontingentsfestsetzung, sondern die Feststellung\ndes MVL in der Verfügung, für die restliche Zeit des laufenden Milchjahres\n1993/94 könne keine Zuteilung an neue Bewirtschafter erfolgen. Die\nRekurskommission Nr. 12 änderte diese Verfügung insofern ab, als sie davon\nausging, es sei mit dem Datum der Bewirtschaftungseinstellung durch A.\nder gesamte Betrieb an C. übertragen worden, es liege demzufolge eine\nBetriebsübernahme vor und gestützt darauf sei für die zweite Hälfte des\nMilchjahres 1993/94 das Restkontingent des Betriebes A., dessen Höhe durch\nden MVL zu bestimmen sei, auf C. zu übertragen (Ziff. 1 Dispositiv). Aus der\nEntscheidbegründung folgt weiter, dass die Rekurskommission Nr. 12 davon\nausging, der Beschwerdeführer habe die fragliche Hektare erst im Frühjahr\nzur Bewirtschaftung übernommen.\nDer Beschwerdeführer wendet ein, er bewirtschafte die Pachtparzelle\nentgegen den Abklärungen der Rekurskommission Nr. 12 bereits seit\ndem 1. November 1993. Der Pachtvertrag mit der Korporation sei auf den\n15. März 1994 geschlossen worden, da die Korporation alle Pachtverträge\nab diesem Datum beginnen lassen wolle, was in einem Schreiben des\nAllmendverwalters bestätigt werde. Da er jedoch bereits auf den 1. November\n1993 einen Teil des vormaligen Betriebes A. übernommen habe, liege keine\nBetriebsübernahme durch C. vor. Im Gegenteil sei von einer Betriebsauflösung\n(Beschwerdeschrift), beziehungsweise einer Betriebsteilung (Replik),\nauszugehen und das Kontingent A. sei per 1. November 1993 entsprechend der\nübernommenen Nutzflächen auf ihn und C. aufzuteilen.\n\n"}