{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-50--_1996-04-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003509.pdf?ID=150003509", "Checksum": "0a5bb1804672e7ceb748a2414425684a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.04.1996 JAAC 61.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "4df04164e8b33b7e8f63da1af181759f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.04.1996 JAAC 61.50 \r\n\nAus gesundheitlichen Gründen musste A. auf den 1. November 1993 die\nBewirtschaftung seines Betriebes aufgeben. Der Zentralschweizerische\nMilchverband (MVL) setzte mit Verfügung vom 3. November 1993 für die\nZeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1993 dessen Kontingent pro rata fest (54%\ndes Betriebskontingents). Im weiteren führte der Milchverband aus, das\nKontingent werde per 1. Mai 1994 den neuen Bewirtschaftern B. und C.\nentsprechend der übernommenen Flächen zugeteilt, für das laufende\nMilchjahr 1993/94 sei aber keine Zuteilung möglich.\nGegen diesen Entscheid erhob A. am 15. November 1993 Beschwerde bei der\nRegionalen Rekurskommission Nr. 12 in Sachen Milchkontingentierung und\nführte im wesentlichen aus, dass er per 1. November 1993 an C. seinen Betrieb\nverpachtet und an ihn die gesamte Viehhabe samt Heuvorrat verkauft habe.\nB. übernehme per 1. Mai 1994 eine Hektare Pachtland. Gestützt darauf solle C.\nper 1. November 1993 die noch nicht eingelieferte Milchmenge abzüglich 10%\nder Gesamtmenge übertragen werden. Mit Entscheid vom 14. Dezember 1993\nhiess die Rekurskommission Nr. 12 die Beschwerde gut.\nAm 25. Februar 1994 reichte B. ein Revisionsgesuch ein, auf welches die\nRekurskommission Nr. 12 am 23. März 1994 nicht eintrat.\n\n3\nB. gelangte am 30. Mai 1994 mit Beschwerde an die Rekurskommission EVD\nund beantragt, die Entscheide der Rekurskommission Nr. 12 seien aufzuheben.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(...)\n4. Nachfolgend gilt es somit zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12\nzu Unrecht auf das Begehren um Revision des Beschwerdeentscheides vom\n14. Dezember 1993 nicht eingetreten ist.\n4.1. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht\nsind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben\noder zu ändern. Beiden Rechtsbehelfen ist gemeinsam, dass unter bestimmten\nVoraussetzungen von einer Behörde verlangt werden kann, auf ihren früher\ngefassten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220 und 260 ff.; Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich\n1993, Rz. 833 ff. und 1416 ff.; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II,\nS. 947).\nDie im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Revisionsgründe sind\nabschliessend in Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) enthalten\n(vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 320). Danach zieht\ndie Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn einer\nder in Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt. Auf Begehren einer Partei erfolgt\neine Revision, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel\nvorbringt (Abs. 2 Bst. a), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige\nerhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 Bst. b)\noder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand,\ndie Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 Bst. c).\nVorausgesetzt wird, dass die Person, welche ein Revisionsbegehren einreicht,\nbereits Partei im Beschwerdeverfahren war und ihr der Beschwerdeentscheid\nzur Kenntnis gebracht wurde (Gygi, a. a. O., S. 261; VPB 57.22 B E. 2).\nDieses Erfordernis braucht jedoch dann nicht erfüllt zu sein, wenn der\nBeschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am\nVerfahren teilzunehmen (BGE 108 Ib 92 E. 3bb, mit Hinweisen).\nErweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich,\nstichhaltig, neu oder beweiskräftig, wird das formrichtig vorgetragene Gesuch\nabgewiesen. Wird hingegen ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht\noder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der Frist oder\nder Parteistellung im Beschwerdeverfahren, erledigt die Revisionsinstanz\ndas Verfahren durch Nichteintreten (Gygi, a. a. O., S. 198 f., mit Hinweisen;\nKölz/Häner, a. a. O., Rz. 324; VPB 53.4).\n4.2. Für die Eintretensfrage muss es genügen, dass mit den Vorbringen\ndes Gesuchstellers zumindest einer der im Gesetz abschliessend\ngenannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (VPB 58.35 E. 2a, mit\nHinweisen), welche sich zudem auch als zutreffend erweisen müssen. Der\nBeschwerdeführer hat sich vor der Rekurskommission Nr. 12 einerseits auf\n\n"}