Zu berücksichtigen ist überdies, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, seine Pachtlandfläche habe sich per 1. Mai 1994 um ... ha erhöht, aufgrund der gemachten Überlegungen nur mit der ungemeldeten Abgabe von Pachtland unter Umgehung einer allfälligen Kontingentskürzung erklärbar erscheint. Da die unrichtige Grösse der Nutzfläche des Pachtlandes und allenfalls des zugeteilten Kontingents der unbewussten oder bewussten Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, erscheint es gerechtfertigt, dass er diesfalls auch die daraus entstehenden für ihn nachteiligen Folgen zu tragen hat.