31 Abs. 2 MKTV 93 nicht vor, auf welche Art eine Kontingentsberichtigung zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, seine Pachtlandfläche habe sich per 1. Mai 1994 um ... ha erhöht, aufgrund der gemachten Überlegungen nur mit der ungemeldeten Abgabe von Pachtland unter Umgehung einer allfälligen Kontingentskürzung erklärbar erscheint.