4 Eine allfällige nachträgliche Kontingentsberichtigung wäre jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres durchzuführen, da die Feststellung, welche Parzellen wann, an wen und mit welchen kontingentsrechtlichen Konsequenzen abgegeben wurden, mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch schreibt Art. 31 Abs. 2 MKTV 93 nicht vor, auf welche Art eine Kontingentsberichtigung zu erfolgen hat.