Bis auf die per 1. Mai 1989 übernommenen beiden Parzellen von ... ha und ... ha sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass Teile der Nutzfläche kontingentsfrei gewesen wären. Demnach hätte das Kontingent des Beschwerdeführers im Fall einer Landabgabe grundsätzlich gekürzt werden müssen (vgl. Art. 19 MKTV 93). Auch hätte der Beschwerdeführer eine Änderung der massgeblichen Nutzfläche melden müssen (vgl. Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 MKTV 93). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Pachtland ohne entsprechende Meldung abgegeben haben, ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass er damit eine allfällige Kontingentskürzung umgehen wollte.