ha, womit die Nutzfläche des Pachtlandes vor der Güterzusammenlegung nur ... ha habe betragen können. Da er jedoch die Flächenmasse gemäss Flächenverzeichnis 87 sowie die nachfolgenden Erhebungen und Datenblätter nicht ausreichend widerlegen konnte, die Pachtfläche demnach am 1. Mai 1989 ... ha betragen hat, seither keine gemeldeten Flächenänderungen aktenkundig sind, womit das behördlich erfasste Pachtland per 1. Mai 1993 ebenfalls ... ha umfasst hat, wäre sein Einwand nur damit erklärbar, dass er Pachtland abgegeben hat, ohne dies zu melden. Offen bleiben kann einstweilen, ob es sich bei der angeblichen Pachtlandzunahme um ... ha vollumfänglich um massgebliche Nutzfläche handelt.