Demnach ist mangels überzeugenden Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 1987 die im Verzeichnis aufgeführten Pachtparzellen bewirtschaftet hat und die angegebenen Flächenmasse der massgeblichen Nutzfläche entsprachen. Da die nachfolgenden Flächenerhebungen und Datenblätter zusammen mit dem Flächenformular 87 eine widerspruchsfreie, lückenlose und nachvollziehbare Flächenentwicklung aufzeigen, ist grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen und für den MVL bestand kein Anlass, am Vorhandensein von ... ha Pachtland per 1. Mai 1993 zu zweifeln. 6.6. Der Beschwerdeführer bringt nun als Hauptargument vor, er habe nachweisbar per 1. Mai 1994 ... ha