3 (...) 6.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Argumentation und Beweisführung des Beschwerdeführers widersprüchlich und unvollständig sind, mithin nicht überzeugen. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit des Flächenformulars 87 zu zweifeln. Demnach ist mangels überzeugenden Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 1987 die im Verzeichnis aufgeführten Pachtparzellen bewirtschaftet hat und die angegebenen Flächenmasse der massgeblichen Nutzfläche entsprachen.