Einem Betriebsinhaber ist es demnach unbenommen, durch entsprechenden Beweis des Gegenteils die Daten einer amtlich bescheinigten Flächenerhebung in Zweifel zu ziehen. 6.4. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vorab vor, dass bei der Pachtfläche während Jahren fälschlicherweise von der Betriebsfläche (im Sinne von Art. 8 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91) und nicht von der im Rahmen der Milchkontingentierung relevanten massgeblichen Nutzfläche (Art. 6 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I [