Die jährlich vorgenommenen Flächenüberprüfungen beruhten ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Betriebsinhaber die primäre Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt, deshalb die entsprechenden Datenerhebungen mit Sorgfalt vornehmen muss und bei Feststellung von Fehlern umgehend eine Berichtigung in die Wege zu leiten hat. Die Behörde sollte sich grundsätzlich auf die Angaben des Betriebsinhabers verlassen können und diese auf Übereinstimmung mit früheren Angaben überprüfen. Sie hat dann einzugreifen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Angaben nicht zutreffen.