(...) 6.3. Was die Flächendarstellung aufgrund des Flächenformulars 87 angeht, so kommt ihr insofern eine erhöhte Aussage- und Beweiskraft zu, als sie amtlich bestätigt mit dem Flächenregister übereinstimmte. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bescheinigt, dass die Angaben den Tatsachen entsprachen. Die jährlich vorgenommenen Flächenüberprüfungen beruhten ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers.