Aufgrund dieser Vereinbarung erhöhte der MVL mit Verfügung vom 14. Juli 1994 das Kontingent des M. per 1. Mai 1994. Der MVL ging bei seiner Berechnung von einer Zunahme der Nutzfläche des Betriebes M. um ... ha aus. Gegen diese Verfügung gelangte M. mit Beschwerde vom 5. August 1994 an die Regionale Rekurskommission Nr. 11 (Rekurskommission Nr. 11) und brachte im wesentlichen vor, dass der MVL von einer falschen Pachtlandfläche vor der Güterzusammenlegung ausgegangen sei. Die Rekurskommission Nr. 11 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Februar 1995 ab.