1 - Vermag der Betriebsleiter nicht den Beweis des Gegenteils zu erbringen, ist von der Richtigkeit der auf seinen Angaben beruhenden und amtlich bestätigten jährlichen Flächenerhebungen auszugehen (E. 6.5). - Hat der Produzent ohne entsprechende Meldung Land abgegeben und ist folglich die unrichtige Feststellung der Nutzfläche seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, hat er die für ihn nachteiligen Folgen zu tragen (E. 6.6).