{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-49--_1996-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003503.pdf?ID=150003503", "Checksum": "b18d68d70c15b74258b7080456fd9c6a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "433592e4d0953492728783b463298b99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1996 JAAC 61.49 \r\n\n 3\n(...)\n6.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Argumentation\nund Beweisführung des Beschwerdeführers widersprüchlich und\nunvollständig sind, mithin nicht überzeugen. Damit ist als Zwischenergebnis\nfestzuhalten, dass kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit des\nFlächenformulars 87 zu zweifeln. Demnach ist mangels überzeugenden\nBeweises des Gegenteils davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per\n1. Mai 1987 die im Verzeichnis aufgeführten Pachtparzellen bewirtschaftet\nhat und die angegebenen Flächenmasse der massgeblichen Nutzfläche\nentsprachen. Da die nachfolgenden Flächenerhebungen und Datenblätter\nzusammen mit dem Flächenformular 87 eine widerspruchsfreie, lückenlose\nund nachvollziehbare Flächenentwicklung aufzeigen, ist grundsätzlich von\nderen Richtigkeit auszugehen und für den MVL bestand kein Anlass, am\nVorhandensein von ... ha Pachtland per 1. Mai 1993 zu zweifeln.\n6.6. Der Beschwerdeführer bringt nun als Hauptargument vor, er habe\nnachweisbar per 1. Mai 1994 ... ha Nutzfläche hinzugepachtet, seine\nPachtfläche betrage seither ... ha, womit die Nutzfläche des Pachtlandes vor\nder Güterzusammenlegung nur ... ha habe betragen können. Da er jedoch\ndie Flächenmasse gemäss Flächenverzeichnis 87 sowie die nachfolgenden\nErhebungen und Datenblätter nicht ausreichend widerlegen konnte, die\nPachtfläche demnach am 1. Mai 1989 ... ha betragen hat, seither keine\ngemeldeten Flächenänderungen aktenkundig sind, womit das behördlich\nerfasste Pachtland per 1. Mai 1993 ebenfalls ... ha umfasst hat, wäre sein\nEinwand nur damit erklärbar, dass er Pachtland abgegeben hat, ohne dies\nzu melden. Offen bleiben kann einstweilen, ob es sich bei der angeblichen\nPachtlandzunahme um ... ha vollumfänglich um massgebliche Nutzfläche\nhandelt.\nAufgrund der Ausgleichsthese verteilt sich die einem Betrieb zugeteilte\nKontingentsmenge gleichmässig auf die gesamte Nutzfläche (Philipp Spörri,\nMilchkontingentierung, Freiburg 1993, S. 143). Der Beschwerdeführer verfügte\nam 1. Mai 1987 über ein Milchkontingent von ... kg bei einer massgeblichen\nNutzfläche von ... ha und per 1. Mai 1989 über ... kg bei ... ha. Bis auf die per\n1. Mai 1989 übernommenen beiden Parzellen von ... ha und ... ha sind keine\nAnhaltspunkte vorhanden, dass Teile der Nutzfläche kontingentsfrei gewesen\nwären. Demnach hätte das Kontingent des Beschwerdeführers im Fall einer\nLandabgabe grundsätzlich gekürzt werden müssen (vgl. Art. 19 MKTV 93).\nAuch hätte der Beschwerdeführer eine Änderung der massgeblichen\nNutzfläche melden müssen (vgl. Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 MKTV 93).\nSollte der Beschwerdeführer tatsächlich Pachtland ohne entsprechende\nMeldung abgegeben haben, ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen,\ndass er damit eine allfällige Kontingentskürzung umgehen wollte. Zwar trifft\nder weitere Einwand des Beschwerdeführers zu, dass eine nachträgliche\nKontingentsanpassung bei Feststellung einer unkorrekten massgeblichen\nNutzfläche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre. Der MVL\nhat jedoch aufgrund seiner Kontrollpflichten und des Weisungsrechts\ngegenüber den Genossenschaften jederzeit die Möglichkeit, Kontingente zu\nberichtigen (Art. 31 Abs. 2 MKTV 93; dazu ausführlich unveröffentlichter\nBeschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 18. Oktober 1995 in Sachen\nBundesamt gegen S. [95/8B-032 E. 3.2 ff.]).\n\n4\nEine allfällige nachträgliche Kontingentsberichtigung wäre jedoch\nim vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres durchzuführen, da\ndie Feststellung, welche Parzellen wann, an wen und mit welchen\nkontingentsrechtlichen Konsequenzen abgegeben wurden, mit beträchtlichen\nSchwierigkeiten verbunden wäre. Auch schreibt Art. 31 Abs. 2 MKTV 93\nnicht vor, auf welche Art eine Kontingentsberichtigung zu erfolgen hat. Zu\nberücksichtigen ist überdies, dass der vom Beschwerdeführer behauptete\nUmstand, seine Pachtlandfläche habe sich per 1. Mai 1994 um ... ha erhöht,\naufgrund der gemachten Überlegungen nur mit der ungemeldeten Abgabe von\nPachtland unter Umgehung einer allfälligen Kontingentskürzung erklärbar\nerscheint. Da die unrichtige Grösse der Nutzfläche des Pachtlandes und\nallenfalls des zugeteilten Kontingents der unbewussten oder bewussten\nNachlässigkeit des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, erscheint\nes gerechtfertigt, dass er diesfalls auch die daraus entstehenden für ihn\nnachteiligen Folgen zu tragen hat. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen\nsollte, dass infolge der Pachtlandzunahme per 1. Mai 1994 die massgebliche\nNutzfläche um ... ha zugenommen hätte, ist somit in Würdigung der\nbesonderen Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers davon\nauszugehen, dass die Pachtlandfläche am 1. Mai 1993 ... ha betragen hat.\nDemnach hat die massgebliche Nutzfläche des Pachtlandes per 1. Mai 1994,\nwie beide Vorinstanzen richtigerweise festgestellt haben, um bloss ... ha\nzugenommen.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.49 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 21.\nFebruar 1996 in Sachen M. gegen Zentralschweizerischen Milchverband [MVL] und\nRegionale Rekurskommission Nr. 11; 95/8B-046\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}