{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-49--_1996-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003503.pdf?ID=150003503", "Checksum": "b18d68d70c15b74258b7080456fd9c6a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.02.1996 JAAC 61.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "433592e4d0953492728783b463298b99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1996 JAAC 61.49 \r\n\n(...)\n6.3. Was die Flächendarstellung aufgrund des Flächenformulars 87 angeht,\nso kommt ihr insofern eine erhöhte Aussage- und Beweiskraft zu, als sie\namtlich bestätigt mit dem Flächenregister übereinstimmte. Zudem hat der\nBeschwerdeführer mit seiner Unterschrift bescheinigt, dass die Angaben den\nTatsachen entsprachen. Die jährlich vorgenommenen Flächenüberprüfungen\nberuhten ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers. In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass ein Betriebsinhaber die primäre\nVerantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt, deshalb die\nentsprechenden Datenerhebungen mit Sorgfalt vornehmen muss und\nbei Feststellung von Fehlern umgehend eine Berichtigung in die Wege\nzu leiten hat. Die Behörde sollte sich grundsätzlich auf die Angaben des\nBetriebsinhabers verlassen können und diese auf Übereinstimmung mit\nfrüheren Angaben überprüfen. Sie hat dann einzugreifen, wenn begründeter\nVerdacht besteht, dass Angaben nicht zutreffen. Aufgrund der erhöhten\nBeweiskraft von amtlich bescheinigten Flächenformularen kann es jedoch\nnicht genügen, dass ein Betriebsinhaber lediglich vorbringt, die Zahlen\nwürden nicht zutreffen. Vielmehr hat er den überzeugenden Beweis des\nGegenteils aufgrund klarer und eindeutiger Belege zu erbringen (vgl.\nunveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 31. März 1995 in\nSachen Z. [94/JG-003 E. 3.3 und 5.3.1]). Einem Betriebsinhaber ist es demnach\nunbenommen, durch entsprechenden Beweis des Gegenteils die Daten einer\namtlich bescheinigten Flächenerhebung in Zweifel zu ziehen.\n6.4. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vorab vor, dass bei\nder Pachtfläche während Jahren fälschlicherweise von der Betriebsfläche (im\nSinne von Art. 8 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche\nBegriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, [Landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung], SR 910.91) und nicht von der im Rahmen der\nMilchkontingentierung relevanten massgeblichen Nutzfläche (Art. 6 der\nVerordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet\nund in der Bergzone I [MKTV 93], SR 916.350.101, AS 1994 2056 i. V. m. Art. 9\nLandwirtschaftliche Begriffsverordnung) ausgegangen worden sei. So seien\n... ha der ... ha Pachtland Wald. Einen entsprechenden Beweis - etwa mit\neinem amtlich bescheinigten Flächenverzeichnis oder entsprechenden\nGrundbuchauszügen - bleibt der Beschwerdeführer jedoch schuldig. Auch\nist kaum vorstellbar, dass die Genossenschaft und der Beschwerdeführer\nwährend Jahren eine derart grosse Waldfläche, welche beinahe die Hälfte des\nPachtlandes ausmachen würde, «fälschlicherweise» als Nutzfläche betrachtet\nhätten.\n\n"}