Auch wenn die geltende Lösung - Privilegierung der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Gegensatz zur Betriebsfusion und deren Gleichstellung mit der parzellenweisen Verpachtung - durchaus zu sachlich unbefriedigenden Resultaten führen kann, ist es den rechtsanwendenden Organen aufgrund des Legalitätsgrundsatzes in der Regel verwehrt, eine allenfalls bestehende unechte Verordnungslücke zu füllen. Diese Aufgabe ist vielmehr dem Verordnungsgeber vorbehalten (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 195 ff.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 B II). (...)