Dafür, dass insbesondere die Übernahme eines Familienbetriebes mit gleichzeitiger Verlegung des Bewirtschaftungszentrums gesondert zu behandeln wäre, liegen in den Milchkontingentierungs-Verordnungen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. Auch wenn die geltende Lösung - Privilegierung der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Gegensatz zur Betriebsfusion und deren Gleichstellung mit der parzellenweisen Verpachtung - durchaus zu sachlich unbefriedigenden Resultaten führen kann, ist es den rechtsanwendenden Organen aufgrund des Legalitätsgrundsatzes in der Regel verwehrt, eine allenfalls bestehende unechte Verordnungslücke zu füllen.