vgl. Spörri, a. a. O., S. 157), welche mit Änderung der MKTV 93 vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3086) per 1. August 1995 aufgehoben worden ist. Weiter ist der zwar nachvollziehbaren und verständlichen Argumentation der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber bei Vorliegen einer Betriebsübernahme eben ungeachtet der denkbaren Konstellationen ausnahmslos eine 10%ige Kontingentskürzung auf dem übernommenen Betrieb vorgesehen hat. Dafür, dass insbesondere die Übernahme eines Familienbetriebes mit gleichzeitiger Verlegung des Bewirtschaftungszentrums gesondert zu behandeln wäre, liegen in den Milchkontingentierungs-Verordnungen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor.