Vorab ist festzuhalten, dass die überbetrieblichen Anbindungsformen wie Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft schon früher privilegiert waren, ist doch in diesen Fällen eine in der Höhe unbeschränkte Kontingentszusammenlegung möglich, während im Gegensatz dazu bei der Betriebsfusion eine qualitative Höchstgrenze von 200 000 kg bestanden hat (Art. 23 Abs. 2 MKTV 93, AS 1993 1631; vgl. Spörri, a. a. O., S. 157), welche mit Änderung der MKTV 93 vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3086) per 1. August 1995 aufgehoben worden ist.