In diese Richtung geht auch der Einwand des Bundesamtes, wonach bei einer Betriebsübernahme mit Verlegung des Bewirtschaftungszentrums analog zum Bewirtschafterwechsel keine Kontingentskürzung erfolgen solle. Vorab ist festzuhalten, dass die überbetrieblichen Anbindungsformen wie Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft schon früher privilegiert waren, ist doch in diesen Fällen eine in der Höhe unbeschränkte Kontingentszusammenlegung möglich, während im Gegensatz dazu bei der Betriebsfusion eine qualitative Höchstgrenze von 200 000 kg bestanden hat (Art. 23 Abs. 2 MKTV 93, AS 1993 1631;