Danach sei eine Unterscheidung zwischen der gesamtbetrieblichen und der nicht erstrebenswerten parzellenweisen Verpachtung nötig und die gesamtbetriebliche Verpachtung müsse gleichbehandelt werden wie die keine Kontingentskürzung nach sich ziehende Bildung einer Betriebszweiggemeinschaft. Andernfalls sinke die Existenzfähigkeit eines nach Ende der Verpachtung wieder selbständig bewirtschafteten Betriebes. In diese Richtung geht auch der Einwand des Bundesamtes, wonach bei einer Betriebsübernahme mit Verlegung des Bewirtschaftungszentrums analog zum Bewirtschafterwechsel keine Kontingentskürzung erfolgen solle.