(...) Der Entscheid der Rekurskommission Nr. 15 sowie die Verfügung des Milchverbandes, welche das zusammengelegte Kontingent auf ... kg festgesetzt haben, sind demnach aufzuheben. 3.5. Obwohl sich die Rekurskommission Nr. 15 ebenfalls auf den Standpunkt stellt, eine Kontingentskürzung um 10% sei grundsätzlich verordnungskonform, bringt sie in ihrer Vernehmlassung Einwendungen grundsätzlicher Art vor. Danach sei eine Unterscheidung zwischen der gesamtbetrieblichen und der nicht erstrebenswerten parzellenweisen Verpachtung nötig und die gesamtbetriebliche Verpachtung müsse gleichbehandelt werden wie die keine Kontingentskürzung nach sich ziehende Bildung einer Betriebszweiggemeinschaft.