23 Abs. 1 MKTV 93 nicht nur, dass die Kontingente zusammenzulegen sind, sondern schreibt darüber hinaus eine Kürzung des Kontingents des übernommenen Betriebes um 10% vor. Diese Kürzung stellt eine wirtschaftslenkende Massnahme dar, welche mit den Milchkontingentierungs-Verordnungen 93 erstmals eingeführt worden ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Kürzung jedoch nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung beim Kontingent des übernommenen Betriebes zu erfolgen. Vom Beschwerdeführer übernommen wurde unbestritten der väterliche Betrieb; dieses Heimwesen hat er bis anhin nicht bewirtschaftet.