Bewirtschaftung zu erfolgen hat. Eine gestützt auf eine Betriebsübernahme erfolgte Änderung in der Betriebsführung auf dem übernommenen Betrieb stellt damit kein taugliches Kriterium dar, an Stelle einer Betriebsübernahme von einem Bewirtschafterwechsel zu sprechen. Abzustellen ist im Gegenteil auf das Hauptelement, nämlich den Zusammenschluss zweier Betriebe. 3.4. Ist demnach vorliegend von einer Betriebsübernahme auszugehen, bestimmt Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 nicht nur, dass die Kontingente zusammenzulegen sind, sondern schreibt darüber hinaus eine Kürzung des Kontingents des übernommenen Betriebes um 10% vor.