Auf dem übernommenen Betrieb wechselt also die für die Betriebsführung organisatorisch und wirtschaftlich verantwortliche Person. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gesamthaft gesehen ein Bewirtschafterwechsel vorliegt, denn primäres Wesensmerkmal des rechtlich zu würdigenden Sachverhaltes bildet der Betriebszusammenschluss, nicht jedoch die Verlegung des Betriebszentrums, welche vielmehr eine Folge der Fusion darstellt und für die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes unerheblich bleiben muss. Auch schränkt Art. 23 MKTV 93 seinen Anwendungsbereich nicht dadurch ein, dass die Bestimmung etwa vorschreibt, auf welchem der beiden fusionierten Betriebsteile die