12 MKTV 93, AS 1993 1631), wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 7. September 1994 (AS 1994 2056) per 1. Oktober 1994 aufgehoben worden ist. Auch beim Tatbestand der Betriebsfusion mit gleichzeitiger Verlegung des Bewirtschaftungszentrums auf den übernommenen Betrieb tritt eine Änderung in der Betriebsführung ein, werden doch die beiden fusionierten Betriebe ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses vom gleichen Produzenten bewirtschaftet (vgl. Art. 23 Abs. 1 MKTV 93; vgl. auch Spörri, a. a. O., S. 156 f.). Auf dem übernommenen Betrieb wechselt also die für die Betriebsführung organisatorisch und wirtschaftlich verantwortliche Person.