Nach Art. 21 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt als Bewirtschafter jedoch jene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche einen oder mehrere Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Wechsel des Bewirtschafters stellt demnach eine Änderung der für die Betriebsführung organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlichen Person dar (Philipp Spörri, Milchkontingentierung, Bern 1993, S. 168, mit Hinweis). Dieser Umstand bildete Grundlage einer allfälligen Kontingentserhöhung (Art. 12 MKTV 93, AS 1993 1631), wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 7. September 1994 (AS 1994 2056) per 1. Oktober 1994 aufgehoben worden ist.