4 3.3. Die Änderung in der Person, die den Betrieb führt, ist eines der Kriterien für das Vorliegen eines Bewirtschafterwechsels. Der Begriff des Bewirtschafterwechsels ist in der MKTV 93 weder definiert noch gesetzlich geregelt. Nach Art. 21 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt als Bewirtschafter jedoch jene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche einen oder mehrere Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.