Demnach ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt an sich die tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 erfüllt, mithin von einer Betriebsübernahme auszugehen wäre. Abzuklären bleibt jedoch, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig das Bewirtschaftungszentrum auf den übernommenen väterlichen Betrieb verlegt hat, demnach auf dem neuen Haupt- oder Stammbetrieb ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters stattgefunden hat, an diesem Zwischenergebnis etwas ändert.