Anerkennung des Betriebszusammenschlusses durch den Kanton stellt demnach - sofern der bisherige und der übernommene Betrieb bis anhin als selbständige Betriebe durch den Kanton anerkannt waren und nun fusioniert werden - nicht eine tatbeständliche Voraussetzung, sondern vielmehr die notwendige Folge der Betriebsübernahme dar. Demnach ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt an sich die tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 erfüllt, mithin von einer Betriebsübernahme auszugehen wäre.