Unerheblich ist, ob der bisherige und der übernommene Betrieb bereits vom Kanton als fusionierter Betrieb anerkannt worden ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer bereits ein diesbezügliches Gesuch beim Kanton eingereicht hat. Denn im Gegensatz zur Betriebsanerkennung (Art. 7 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91), welcher hauptsächlich bei der Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) eine rechtsbegründende Voraussetzung für die Kontingentsteilung zukommt, ist bei der Betriebsübernahme die Anerkennung der neuen Betriebseinheit durch den Kanton nicht rechtsbegründend. Die