» Aufgrund der eingangs gemachten aktenkundigen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits einen (Pacht-)betrieb bewirtschaftete, als er den väterlichen Betrieb per 1. Mai 1994 übernahm und seither beide Heimwesen als einen Betrieb führt. Insofern erfüllt dieser Umstand - Übernahme eines zweiten Betriebes und gemeinsame Betriebsführung - die tatbeständlichen Voraussetzungen der angeführten Bestimmung. Unerheblich ist, ob der bisherige und der übernommene Betrieb bereits vom Kanton als fusionierter Betrieb anerkannt worden ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer bereits ein diesbezügliches Gesuch beim Kanton eingereicht hat.