Diese Bestimmung hat den nachfolgenden Wortlaut: «Übernimmt ein Produzent einen zweiten Betrieb und wird der bisherige mit dem übernommenen als ein Betrieb geführt und vom Kanton als ein Betrieb anerkannt, so werden die Einzelkontingente zusammengelegt. Das Kontingent des übernommenen Betriebes wird dabei um 10% oder nach Art. 27 Abs. 2 gekürzt.» Aufgrund der eingangs gemachten aktenkundigen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits einen (Pacht-)betrieb bewirtschaftete, als er den väterlichen Betrieb per 1. Mai 1994 übernahm und seither beide Heimwesen als einen Betrieb führt.