Der Umstand, dass mit der Betriebsübernahme das Betriebszentrum auf den übernommenen Betrieb verlegt und dadurch der früher bewirtschaftete Betrieb mit dem nun übernommenen Betrieb zusammengelegt worden sei, spreche indessen auch im vorliegenden Fall gegen eine Kürzung. 3.2. Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt gingen davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt als Betriebsübernahme im Sinn von Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 zu qualifizieren sei. Diese Bestimmung hat den nachfolgenden Wortlaut: «Übernimmt ein Produzent einen zweiten Betrieb und wird der bisherige mit dem übernommenen als ein Betrieb geführt und vom Kanton als ein Betrieb anerkannt, so werden die Einzelkontingente zusammengelegt.