3 Das Bundesamt für Landwirtschaft vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, gestützt auf Art. 23 MKTV 93 hätte das Kontingent des übernommenen väterlichen Betriebes gekürzt werden sollen. Dieser Kürzung stehe jedoch entgegen, dass das Kontingent bei einem Bewirtschafterwechsel nicht gekürzt werden müsse. Der Umstand, dass mit der Betriebsübernahme das Betriebszentrum auf den übernommenen Betrieb verlegt und dadurch der früher bewirtschaftete Betrieb mit dem nun übernommenen Betrieb zusammengelegt worden sei, spreche indessen auch im vorliegenden Fall gegen eine Kürzung.