Zudem sinke die Existenzfähigkeit eines Betriebes weiter, da nach Ende der Verpachtung und erneuten Selbstbewirtschaftung der Betrieb nicht mehr über die gleichen Produktionsgrundlagen verfüge. Aus diesen Gründen sollte die Rechtsprechung zwischen gesamtbetrieblicher und parzellenweiser Zupacht unterscheiden. Der angefochtene Entscheid beruhe zwar auf den geltenden gesetzlichen Grundlagen, berücksichtige aber die angeführte Problematik nicht.