Diese Rechtsungleichheit werde in Zukunft die Bildung von Betriebszweiggemeinschaften im Gegensatz zur Zupacht von Betrieben privilegieren. Auch widerspreche es der Intention des landwirtschaftlichen Pachtrechts, wenn die gesamtbetriebliche Verpachtung gleich behandelt werde wie die nicht erstrebenswerte parzellenweise Verpachtung, da in beiden Fällen eine 10%ige Kontingentskürzung erfolge. Zudem sinke die Existenzfähigkeit eines Betriebes weiter, da nach Ende der Verpachtung und erneuten Selbstbewirtschaftung der Betrieb nicht mehr über die gleichen Produktionsgrundlagen verfüge.