In der Stellungnahme korrigierte die Vorinstanz diese falsche Feststellung dahingehend, dass die Kontingentskürzung richtigerweise beim Pachtbetrieb erfolgt sei, da neu der elterliche Betrieb als Stammbetrieb gelte und so bei einer Abgabe des Pachtbetriebes das Kontingent des Elternbetriebes von der Kürzung nicht betroffen werde. Ergänzend führt die Rekurskommission Nr. 15 aus, dass bei Fortbestehen beider Betriebe und Zusammenlegung der Milchproduktion mittels Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft keine Kontingentskürzung erfolgt wäre. Diese Rechtsungleichheit werde in Zukunft die Bildung von Betriebszweiggemeinschaften im Gegensatz zur Zupacht von Betrieben privilegieren.