(...) 3. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 1994 zusätzlich zum Pachtbetrieb, welchen er seit dem 1. Mai 1992 bewirtschaftet, den väterlichen Betrieb übernommen und das Betriebszentrum der neuen Einheit auf den väterlichen Betrieb verlegt hat. Nachfolgend gilt es zu prüfen, wie diese Zusammenlegung der beiden Betriebe kontingentsrechtlich zu qualifizieren ist. 3.1. Der Milchverband hat in seiner Verfügung vom 15. September 1994 die Betriebszusammenlegung als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 23 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101) beurteilt und gestützt