1 Bewirtschafterwechsel auf dem übernommenen Betrieb stellt bloss eine Folge der Fusion dar und ist für die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes unerheblich (E. 3.3). - Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber die Übernahme eines Familienbetriebes mit gleichzeitiger Verlegung des Bewirtschaftungszentrums hätte privilegiert behandeln wollen (E. 3.5).