{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-48--_1996-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003500.pdf?ID=150003500", "Checksum": "888fec5d057d778c47176fc5d6d53f5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "f46baa2abd279774fb4c85a194601d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r\n\n 4\n3.3. Die Änderung in der Person, die den Betrieb führt, ist eines der\nKriterien für das Vorliegen eines Bewirtschafterwechsels. Der Begriff des\nBewirtschafterwechsels ist in der MKTV 93 weder definiert noch gesetzlich\ngeregelt. Nach Art. 21 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt\nals Bewirtschafter jedoch jene natürliche oder juristische Person oder\nPersonengesellschaft, welche einen oder mehrere Betriebe auf eigene\nRechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Wechsel des Bewirtschafters\nstellt demnach eine Änderung der für die Betriebsführung organisatorisch\nund wirtschaftlich verantwortlichen Person dar (Philipp Spörri,\nMilchkontingentierung, Bern 1993, S. 168, mit Hinweis). Dieser Umstand\nbildete Grundlage einer allfälligen Kontingentserhöhung (Art. 12 MKTV 93, AS\n1993 1631), wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 7. September 1994 (AS\n1994 2056) per 1. Oktober 1994 aufgehoben worden ist.\nAuch beim Tatbestand der Betriebsfusion mit gleichzeitiger Verlegung\ndes Bewirtschaftungszentrums auf den übernommenen Betrieb tritt eine\nÄnderung in der Betriebsführung ein, werden doch die beiden fusionierten\nBetriebe ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses vom gleichen Produzenten\nbewirtschaftet (vgl. Art. 23 Abs. 1 MKTV 93; vgl. auch Spörri, a. a. O., S. 156 f.).\nAuf dem übernommenen Betrieb wechselt also die für die Betriebsführung\norganisatorisch und wirtschaftlich verantwortliche Person. Aus diesem\nUmstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gesamthaft gesehen\nein Bewirtschafterwechsel vorliegt, denn primäres Wesensmerkmal des\nrechtlich zu würdigenden Sachverhaltes bildet der Betriebszusammenschluss,\nnicht jedoch die Verlegung des Betriebszentrums, welche vielmehr\neine Folge der Fusion darstellt und für die rechtliche Qualifikation des\nSachverhaltes unerheblich bleiben muss. Auch schränkt Art. 23 MKTV 93\nseinen Anwendungsbereich nicht dadurch ein, dass die Bestimmung\netwa vorschreibt, auf welchem der beiden fusionierten Betriebsteile die\nBewirtschaftung zu erfolgen hat.\nEine gestützt auf eine Betriebsübernahme erfolgte Änderung in der\nBetriebsführung auf dem übernommenen Betrieb stellt damit kein\ntaugliches Kriterium dar, an Stelle einer Betriebsübernahme von einem\nBewirtschafterwechsel zu sprechen. Abzustellen ist im Gegenteil auf das\nHauptelement, nämlich den Zusammenschluss zweier Betriebe.\n3.4. Ist demnach vorliegend von einer Betriebsübernahme auszugehen,\nbestimmt Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 nicht nur, dass die Kontingente\nzusammenzulegen sind, sondern schreibt darüber hinaus eine Kürzung des\nKontingents des übernommenen Betriebes um 10% vor.\nDiese Kürzung stellt eine wirtschaftslenkende Massnahme dar, welche mit\nden Milchkontingentierungs-Verordnungen 93 erstmals eingeführt worden\nist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Kürzung jedoch nach\ndem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung beim Kontingent des\nübernommenen Betriebes zu erfolgen. Vom Beschwerdeführer übernommen\nwurde unbestritten der väterliche Betrieb; dieses Heimwesen hat er\nbis anhin nicht bewirtschaftet. Der anschliessend erfolgte Wechsel des\nBewirtschaftungszentrums vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern,\nwomit den Vorinstanzen vorzuwerfen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt\nrechtlich falsch gewürdigt zu haben, mithin Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 falsch\nangewendet zu haben. Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers\n\n"}