{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-48--_1996-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003500.pdf?ID=150003500", "Checksum": "888fec5d057d778c47176fc5d6d53f5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "f46baa2abd279774fb4c85a194601d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r\n\n 3\nDas Bundesamt für Landwirtschaft vertritt in seiner Vernehmlassung\ndie Auffassung, gestützt auf Art. 23 MKTV 93 hätte das Kontingent des\nübernommenen väterlichen Betriebes gekürzt werden sollen. Dieser Kürzung\nstehe jedoch entgegen, dass das Kontingent bei einem Bewirtschafterwechsel\nnicht gekürzt werden müsse. Der Umstand, dass mit der Betriebsübernahme\ndas Betriebszentrum auf den übernommenen Betrieb verlegt und dadurch\nder früher bewirtschaftete Betrieb mit dem nun übernommenen Betrieb\nzusammengelegt worden sei, spreche indessen auch im vorliegenden Fall\ngegen eine Kürzung.\n3.2. Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt gingen davon aus, dass der\nvorliegende Sachverhalt als Betriebsübernahme im Sinn von Art. 23 Abs. 1\nMKTV 93 zu qualifizieren sei. Diese Bestimmung hat den nachfolgenden\nWortlaut:\n«Übernimmt ein Produzent einen zweiten Betrieb und wird der bisherige mit\ndem übernommenen als ein Betrieb geführt und vom Kanton als ein Betrieb\nanerkannt, so werden die Einzelkontingente zusammengelegt. Das Kontingent\ndes übernommenen Betriebes wird dabei um 10% oder nach Art. 27 Abs. 2\ngekürzt.»\nAufgrund der eingangs gemachten aktenkundigen Feststellungen ist\nfestzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits einen (Pacht-)betrieb\nbewirtschaftete, als er den väterlichen Betrieb per 1. Mai 1994 übernahm\nund seither beide Heimwesen als einen Betrieb führt. Insofern erfüllt\ndieser Umstand - Übernahme eines zweiten Betriebes und gemeinsame\nBetriebsführung - die tatbeständlichen Voraussetzungen der angeführten\nBestimmung. Unerheblich ist, ob der bisherige und der übernommene\nBetrieb bereits vom Kanton als fusionierter Betrieb anerkannt worden ist\nbeziehungsweise ob der Beschwerdeführer bereits ein diesbezügliches Gesuch\nbeim Kanton eingereicht hat. Denn im Gegensatz zur Betriebsanerkennung\n(Art. 7 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche\nBegriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung], SR 910.91), welcher hauptsächlich bei der Betriebsteilung\n(Art. 22 MKTV 93) eine rechtsbegründende Voraussetzung für die\nKontingentsteilung zukommt, ist bei der Betriebsübernahme die Anerkennung\nder neuen Betriebseinheit durch den Kanton nicht rechtsbegründend. Die\nAnerkennung des Betriebszusammenschlusses durch den Kanton stellt\ndemnach - sofern der bisherige und der übernommene Betrieb bis anhin als\nselbständige Betriebe durch den Kanton anerkannt waren und nun fusioniert\nwerden - nicht eine tatbeständliche Voraussetzung, sondern vielmehr die\nnotwendige Folge der Betriebsübernahme dar.\nDemnach ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt an sich die\ntatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 MKTV 93 erfüllt,\nmithin von einer Betriebsübernahme auszugehen wäre. Abzuklären\nbleibt jedoch, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig das\nBewirtschaftungszentrum auf den übernommenen väterlichen Betrieb verlegt\nhat, demnach auf dem neuen Haupt- oder Stammbetrieb ein Wechsel in der\nPerson des Betriebsleiters stattgefunden hat, an diesem Zwischenergebnis\netwas ändert.\n\n"}