{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-48--_1996-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003500.pdf?ID=150003500", "Checksum": "888fec5d057d778c47176fc5d6d53f5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.03.1996 JAAC 61.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "f46baa2abd279774fb4c85a194601d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.03.1996 JAAC 61.48 \r\n\n(...)\n3. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer\nper 1. Mai 1994 zusätzlich zum Pachtbetrieb, welchen er seit dem 1. Mai\n1992 bewirtschaftet, den väterlichen Betrieb übernommen und das\nBetriebszentrum der neuen Einheit auf den väterlichen Betrieb verlegt hat.\nNachfolgend gilt es zu prüfen, wie diese Zusammenlegung der beiden Betriebe\nkontingentsrechtlich zu qualifizieren ist.\n3.1. Der Milchverband hat in seiner Verfügung vom 15. September 1994 die\nBetriebszusammenlegung als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 23 der\nVerordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet\nund in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101) beurteilt und gestützt\ndarauf die beiden Kontingente zusammengelegt. Entgegen der angeführten\nBestimmung, wonach das Kontingent des übernommenen Betriebes um 10%\nzu kürzen ist, nahm der Milchverband eine Kontingentsreduktion um 10%\nbeim ursprünglich vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Pachtbetrieb\nvor. Er begründete dies damit, dass das Bewirtschaftungszentrum der\nneuen Betriebseinheit auf dem elterlichen Betrieb liege, weshalb nicht das\nKontingent des übernommenen, sondern des Pachtbetriebes gekürzt worden\nsei.\nDie Rekurskommission Nr. 15 bestätigte diesen Entscheid, hielt dabei aber\nin der Begründung fälschlicherweise fest, dass der Milchverband zu Recht\ndas Kontingent des übernommenen Betriebes um 10% gekürzt habe. In\nder Stellungnahme korrigierte die Vorinstanz diese falsche Feststellung\ndahingehend, dass die Kontingentskürzung richtigerweise beim Pachtbetrieb\nerfolgt sei, da neu der elterliche Betrieb als Stammbetrieb gelte und so bei\neiner Abgabe des Pachtbetriebes das Kontingent des Elternbetriebes von der\nKürzung nicht betroffen werde. Ergänzend führt die Rekurskommission\nNr. 15 aus, dass bei Fortbestehen beider Betriebe und Zusammenlegung\nder Milchproduktion mittels Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft\nkeine Kontingentskürzung erfolgt wäre. Diese Rechtsungleichheit werde in\nZukunft die Bildung von Betriebszweiggemeinschaften im Gegensatz zur\nZupacht von Betrieben privilegieren. Auch widerspreche es der Intention des\nlandwirtschaftlichen Pachtrechts, wenn die gesamtbetriebliche Verpachtung\ngleich behandelt werde wie die nicht erstrebenswerte parzellenweise\nVerpachtung, da in beiden Fällen eine 10%ige Kontingentskürzung erfolge.\nZudem sinke die Existenzfähigkeit eines Betriebes weiter, da nach Ende der\nVerpachtung und erneuten Selbstbewirtschaftung der Betrieb nicht mehr über\ndie gleichen Produktionsgrundlagen verfüge. Aus diesen Gründen sollte die\nRechtsprechung zwischen gesamtbetrieblicher und parzellenweiser Zupacht\nunterscheiden. Der angefochtene Entscheid beruhe zwar auf den geltenden\ngesetzlichen Grundlagen, berücksichtige aber die angeführte Problematik\nnicht.\n\n"}