Gestützt auf diese Überlegungen kommt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass aufgrund der speziellen Konstellation im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung ausnahmsweise abzusehen und in der Sache zu entscheiden ist. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, teilweise gut, hebt die Stilllegungsverfügung des Milchverbandes der Nordwestschweiz sowie den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission 10 Nr. 17 auf, überträgt per 1. Mai 1994 ein Kontingent von ... kg und legt diese Menge zugunsten von J. auf die Nutzfläche der übernommenen Liegenschaft still) [5] Vgl. unten S. 463.