19 Abs. 2 Bst. a und b MKTV 93) und eine Kontingentsübertragung sei ohne weiteres möglich. Erst in seiner Verfügung vom 15. November 1994 sah der Milchverband seinen Irrtum offenbar ein, entschied aufgrund einer Landabgabe an einen Nichtproduzenten und legte das zu übertragende Kontingent zugunsten des Beschwerdeführers still, was dieser jedoch aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Behörde nicht verstand. 7.3.4. Gestützt auf diese Überlegungen kommt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass aufgrund der speziellen Konstellation im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung ausnahmsweise abzusehen und in der Sache zu entscheiden ist.